Verbot der Internetwerbung für alkoholhaltiges Brausepulver
vzbv gewinnt Klage gegen die Firma Subyou vor dem Oberlandesgericht Hamm
30.10.2006 - Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die jugendbezogene Internetwerbung der Firma Subyou für alkoholhaltige Brausepulver untersagt. Das Gericht teilte die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), die Werbung verstoße gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Danach darf Alkoholwerbung sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche richten oder diese durch die Art der Darstellung besonders ansprechen. Mit seinem Urteil hob das OLG die Entscheidung des Landgerichts Siegen auf, das die Klage des vzbv abgewiesen hatte. "Es freut uns, dass die Gesetze zum Schutz jugendlicher Konsumenten konsequent angewandt wurden", so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller.
Die beklagte Firma hatte auf ihrer Website alkoholhaltige Mixgetränke in aufzulösender Pulverform angeboten. Hintergrund für die Einführung dieses Produktes war die Einführung einer Sondersteuer für sogenannte Alcopops. Die Steuer war 2004 zum Schutz junger Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums eingeführt worden, nachdem Untersuchungen ergeben hatten, dass der Alkoholkonsum Jugendlicher durch Alcopops dramatisch angestiegen war.
Auf der Subyou-Website wurden das alkoholhaltige Brausepulver mit frechen Sprüchen beworben wie "Alko_hol die Tüte!", "Was Dir das bringt? Keine Sondersteuer, kein Pfand, keine Flaschen ... zu alledem ist subyou ergiebiger als Muttis Spülmittel". Das Landgericht hatte einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die "poppige" Aufmachung der Webseiten, Sprüche und die Duzform eine verbreitete Werbeform seien und nicht belegten, dass Jugendliche hierdurch besonders angesprochen würden. Dieser Wertung widersprach jetzt das OLG und folgte damit den Bedenken des vzbv. Edda Müller: "Die Normen des Jugendschutzes würden ins Leere laufen, wenn man sie nur deshalb nicht anwendet, weil möglicher Weise auch Erwachsene sich durch eine solche Werbung angesprochen fühlen."
Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverfahren des vzbv. Im April dieses Jahres war der vzbv zum Beispiel mit einer Klage gegen eine irreführende Preiswerbung für Klingeltöne in einer Jugendzeitschrift vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich.
OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 4 U 83/06, nicht rechtskräftig
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